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Änderung in der Umsatzsteuerregelung ab 2015

UPDATE: Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird die Nichtbeanstandungsregelung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) für Lieferungen von bestimmten Metallen um sechs Monate verlängert. Die Übergangsregelung für Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets gilt nun bis zum 30.Juni 2015.

Für Händler von Metallen, weiteren Erzeugnissen und elektronischen Dienstleistungen tritt 2015 eine Änderung des Umsatzsteuerrechts in Kraft. Bereits seit vergangenem Oktober gilt hierfür eine Übergangsregelung.

Händler von Metallen, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie Vertreiber von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten und nicht-physischen Produkten und Dienstleistungen aufgepasst: die Richtlinie 2008/8/EG wird das bisher geltende Umsatzsteuerrecht (§ 13b UStG) verändern und den Geltungsbereich des §13b erweitern. Mit Inkrafttreten der Änderungen wird das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren auf die in nachfolgender Tabelle dargestellten Sachverhalte ausgeweitet.

Tabelle_Metalle_Umsatzsteuerregelung
Die Umsatzsteuer für die betroffenen Handelsgüter muss damit künftig nicht mehr vom Anbieter, sondern durch den Erwerber abgeführt werden. Hintergrund für die neuen Regelungen sind die zahlreichen Umsatzsteuerbetrugsfälle, die sich insbesondere im Metallbereich  in den vergangenen Jahren ereignet haben.

Neben Metalllieferanten und Vertreibern von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten sind von den Gesetzesänderungen vor allem Dienstleister aus dem B2C-Sektor betroffen, die Leistungen wie Webhosting, Weiterbildungs- und Informationsplattformen, Verkaufsportale oder digitalen Content anbieten. Auch für B2B-Händler gilt dabei weiterhin die Reverse-Charge-Regelung, wonach der Leistungsempfänger die Steuer zu entrichten hat.

Die neuen Richtlinien sind bereits seit dem 01.10.2014 gültig, damit die betroffenen Unternehmen jedoch genügend Zeit haben, erforderliche Maßnahmen wie Anpassungen in der EDV und Abstimmungen mit Lieferanten und Abnehmern zu ergreifen, gilt der Zeitraum bis zum neu: 30. Juni 2015 als Übergangsphase.

Auswirkungen der neuen Regelung auf Microsoft Dynamics NAV

Im Einkaufsmodul von Microsoft Dynamics NAV müssen die Tatbestände des §13b berücksichtigt werden. Hierzu ist es notwendig, eine Änderung in der bestehenden MwSt.-Buchungsmatrix vorzunehmen. Für den Verkauf ist eine Änderung der Verkaufsrechnung notwendig, die einen Hinweis auf die Versteuerung nach §13b enthält.

Sprechen Sie die Sachverhalte mit Ihrem Steuerberater durch und kontaktieren Sie uns gerne für die vorzunehmenden Einrichtungen in Microsoft Dynamics NAV.

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