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MwSt-Digitalpaket: Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1. Juli 2021

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten E-Commerce-Pakets ergeben sich für Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Handel umfassende Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Zum 1. Juli 2021 gilt eine EU-einheitliche Lieferschwelle, die Versandhandlungsregelung wird abgelöst und ein neues Verfahren zur Abführung ausländischer Umsatzsteuer wird eingeführt.

Grundsätzlich soll die Besteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen in dem Land durchgeführt werden, in dem der Verbrauch erfolgt. Derzeit fallen Versendungen an Privatpersonen innerhalb der EU dabei unter die sogenannte Versandhandelsregelung (§ 3c UstG). Der Ort der Lieferung ist in diesem Fall dort, wo die Beförderung oder die Versendung endet. Dies gilt nicht, sofern die länderindividuelle Lieferschwelle nicht überschritten wird – es greift die allgemeine Ortsregelung bewegter Lieferungen: Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung an den Abnehmer beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).

Versandhandelsregelung wird zu Fernverkauf

Die Lieferschwellen liegen aktuell je EU-Land ungefähr zwischen 35.000,- € und 100.000,- €. Ab 1. Juli 2021 gilt eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle von insgesamt 10.000,- €. Wird die Lieferschwelle nicht überschritten, ändert sich die o.g. allgemeine Ortsbestimmung nicht. Bei Überschreitung der Lieferschwelle oder auf Antrag des Steuerpflichtigen findet künftig die sogenannte Fernverkaufsregelung Anwendung. Wie auch bei der Versandhandelsregelung ist der Ort der Lieferung nach § 3c UStG dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung befindet. In Abgrenzung zur alten Regelung stellt der Fernverkauf nur noch auf den Warentransport, nicht aber auf die Ansässigkeit des Händlers ab und kann nun auch für Händler mit Sitz im Drittland gelten. Man unterscheidet zwischen innergemeinschaftlichem Fernverkauf und Fernverkauf aus dem Drittland.

Fernverkauf & OSS-Verfahren ab 1. Juli 2021
Fernverkauf & OSS-Verfahren ab 1. Juli 2021 (am Beispiel von Österreich und weiteren EU-Ländern)

Erleichterung im Meldewesen: Ausweitung des MOSS-Verfahrens

Mussten sich Unternehmer bisher in jedem Land, in dem Sie die Lieferschwelle überschritten haben, umsatzsteuerlich registrieren und nach ausländischem Recht Steuererklärungen erstellen, kann der deutsche Unternehmer künftig das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als einzige Anlaufstelle nutzen. Im Rahmen des One-Stop-Shop-Verfahrens (kurz OSS) deklariert der Unternehmer nach Registrierung sämtliche Fernverkäufe beim BZSt und entrichtet auch dorthin die fälligen Umsatzsteuerbeträge, die anschließend an die Bestimmungsländer weitergeleitet werden.

Die steuerliche Registrierung in einer Vielzahl von EU-Ländern entfällt durch das OSS-Verfahren, jedoch bietet es keine Möglichkeit, ausländische Vorsteuerbeträge zurückzufordern. Gleichzeitig könnten jedoch etwaige Ausgaben für ausländische Fiskalvertreter entfallen. Steuerdeklaration und Rechnungsstellung erfolgen nach deutschem Recht.

In kleinerer Form findet das Konzept bereits seit 2015 als Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz MOSS) für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU Anwendung und wird nun auf Warenlieferungen an Nicht-Unternehmer ausgeweitet. Keine Anwendung findet das OSS-Verfahren z.B. bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Konsequenzen in Microsoft Dynamics 365 Business Central

Sollte die Lieferschwelle von 10.000,- € überschritten oder zur Anwendung der Fernverkaufsregelung optiert werden, werden in Business Central je nach aktueller Einrichtung vermutlich zusätzliche MwSt-Geschäftsbuchungsgruppen notwendig, vor allem, wenn die bis zum 30. Juni 2021 gültigen Lieferschwellen noch nicht überschritten wurden. Durch die zusätzlichen MwSt-Geschäftsbuchungsgruppen müssen auch MwSt-Buchungsmatrix und MwSt-Abrechnung erweitert werden. Final muss sichergestellt werden, dass Privatpersonen im übrigen Gemeinschaftsgebiet in der Regel der länderindividuelle Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt wird.

Generell sollten die gesetzlichen Änderungen mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden. Bei der Umsetzung in Business Central unterstützen wir Sie gerne.


Die Veröffentlichungen auf diesem Blog dienen zu Informationszwecken und als Empfehlungen nach Meinung und Interpretation der prisma Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Publikation. Sie sind zu keiner Zeit als Rechtsberatung heranzuziehen oder um zu ermitteln, wie unter Umständen aufgeführte Regelungen oder Gesetze für einzelne Organisationen gelten könnten. Wir empfehlen, bezüglich sachspezifischer Rechtsthemen stets mit einem rechtskundigen Experten zusammenzuarbeiten, um mögliche Auslegungen speziell für Ihr Unternehmen zu erörtern.


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