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Neuerungen in der Intrastat-Meldung ab Januar 2022

Neuerungen in der Intrastat-Meldung ab Januar 2022

Ab 2022 gelten europäische Rechtsgrundlagen für die Außenhandelsstatistik. Die darin enthaltenen Änderungen müssen bei der…

     1. Dez. 2021
Neuerungen Intrastat Meldung 2022

Ab 2022 gelten europäische Rechtsgrundlagen für die Außenhandelsstatistik. Die darin enthaltenen Änderungen müssen bei der Übermittlung des Berichtsmonats Januar 2022 bereits umgesetzt sein. Jedes Intrastat-meldepflichtige Unternehmen ist daher nun zum Handeln aufgerufen.

Ab 01. Januar 2022 gelten in allen EU-Mitgliedsländern neue jeweils nationale Richtlinien auf Basis der in Kraft tretenden EU-Rechtsverordnung EBS (European Business Statistics). Die darin enthaltenen Änderungen müssen bei der elektronischen Übermittlung der Intrastat-Meldung, die für den ersten Berichtsmonats 2022 relevant ist, bereits umgesetzt sein. Der Stichtag für eine korrekte Übermittlung von Meldungsdaten des ersten Berichtsmonats Januar 2022 ist der 10. Werktag im Februar 2022. 

Neben einer neuen Meldestruktur für die Zuordnung des Merkmals „Art des Geschäfts“ werden künftig zusätzliche Merkmale meldepflichtig. Dabei handelt es sich um die Angaben „Ursprungsland der Ware“ sowie „Umsatzsteuer-Identnummer (USt.-IdNr.) des Handelspartners im Bestimmungsland“.

Bei Meldungen von Warenbewegungen mit Richtung Eingang war die Angabe des Ursprungslandes bisher bereits zwingend erforderlich. Nun wird die Angabe auch für die Versendung relevant. Hier ist zudem nun zukünftig die USt.-IdNr. zu übergeben. 

Altes Format bei der Intrastat-Meldung läuft aus

Auch die Form der elektronischen Übertragung von Meldedaten ändert sich. Meldungen dürfen statt im ASCII-Format ab 01. Januar 2022 nur noch mittels XML-Format oder CSV-Format übertragen werden.

Die Änderungen betreffen dabei auch Dynamics 365 Business Central – insbesondere ältere Dynamics NAV Versionen. Die NAV Version 2018 sowie alle folgenden Business Central Versionen ermöglichen bereits die Auswahl eines der erforderlichen Formate bei der Dateierstellung. Bei älteren Versionen sind hingegen Umstellungen bzw. Updates erforderlich.

Generell ist jedes Intrastat-meldepflichtige Unternehmen von den Änderungen betroffen. Dies zieht gegebenenfalls organisatorische Prozessänderungen und/oder auch programmiertechnische Anpassungen in Software-Lösungen nach sich, aus denen die Intrastat-Meldung generiert wird. 

Was tun? – Änderungen der „Art des Geschäfts“  

Die neuen Geschäftsarten müssen in die bestehenden Tabellen für die „Art des Geschäfts“ (AdG) eingetragen werden. Einzelne AdGs wurden neu definiert beziehungsweise auf mehrere AdGs aufgeteilt. Andere bestehende AdGs wurden zusammengefasst zu einer neuen Art des Geschäfts. 

Zur Feststellung der individuellen Anforderungen betreffend die Art des Geschäfts sollten alle relevanten Kombinationen geprüft werden. Das Statistische Bundesamt informiert ausführlich mittels einer Dokumentation sowie Präsentations-Videos über die neue AdG-Struktur auf seiner Webseite.

Das Merkmal „Ursprungsland der Ware“ ist seit Beginn der Intrastat-Meldepflicht für Wareneingangs-Meldungen verpflichtend und somit auch mit Dynamics 365 Business Central und Dynamics NAV übermittelbar. Unternehmen müssen ab 2022 den Ursprung der Waren sowohl auf der Eingangs- als auch auf der Versendungsseite angeben. 

Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Versendungsseite erfolgt genau wie auf der Eingangsseite über den zweistelligen ISO-Alpha Code. Die gültigen Codes für sämtliche Länderangaben (Bestimmungsland, Versendungsland und Ursprungsland) sind in der aktuellen Geonomenklatur, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, definiert.  

Verpflichtendes neues Merkmal „Umsatzsteuer-Identnummer (USt.-Id.-Nr) des Handelspartners im Bestimmungsland“

Das Merkmal „Umsatzsteuer-Identnummer (USt.-IdN.r) des Handelspartners im Bestimmungsland“, das künftig in Versand-Meldungen anzugeben ist, wird im Buchblatt als Feld nicht geführt, ebenso nicht in Artikelposten und muss entsprechend ermittelt werden.

Für weitere Fragen können sich Kunden der prisma informatik gerne an ihren Kundenbetreuer wenden.


Die Veröffentlichungen auf diesem Blog dienen zu Informationszwecken und als Empfehlungen nach Meinung und Interpretation der prisma informatik zum Zeitpunkt der Publikation. Sie sind zu keiner Zeit als Rechtsberatung heranzuziehen oder um zu ermitteln, wie unter Umständen aufgeführte Regelungen oder Gesetze für einzelne Organisationen gelten könnten. Wir empfehlen, bezüglich sachspezifischer Rechtsthemen stets mit einem rechtskundigen Experten zusammenzuarbeiten, um mögliche Auslegungen speziell für Ihr Unternehmen zu erörtern.

PRISMA INFORMATIK ÜBERNIMMT KEINE GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH DER INFORMATIONEN IN DEN AUF DIESEM BLOG PUBLIZIERTEN  VERÖFFENTLICHUNGEN.

Ein Artikle von
Stephanie Regener
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